V e r e i n s s a t z u n g
Spiel- und Sportverein 1928 Oberfell e.V. vom 06.03.2005
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.
Der 1928 in Oberfell gegründete Verein führt den Namen „Spiel- und Sportverein 1928 Oberfell e.V.“ (SSV
Oberfell). Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland- Pfalz und der zuständigen
Fachverbände. Der Verein SSV Oberfell e.V. hat seinen Sitz in 56332 Oberfell. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung: Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der
sportlichen Jugendarbeit.
3.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen mit vereinseigenen Gebäuden, sowie deren
kurzzeitigen kostenpflichtigen Vermietung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel und etwaige Gewinne des Vereins sollen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände, denen der Verein angehört, an. Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet der
Vorstand oder auf Antrag die Mitgliederversammlung.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres
zulässig unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte
Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
§ 4 Beiträge / Sonstige Verpflichtungen
1.
Der Mitgliedsbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen und Kursgebühren werden vom Vorstand festgelegt. In begründeten Fällen kann der Vorstand
Beiträge, Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.
2.
Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3.
Jedes Vereinsmitglied zwischen 16 und 50 Jahren kann für Arbeitseinsätze jährlich bis zu zehn Zeitstunden
durch den Vorstand herangezogen werden.
§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
1.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere
wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen,
grober Missachtung der Vereinsorgane, Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung, mehrmalige
Nichterfüllung gem. § 4 Nr. 3. Auf Antrag kann dem Mitglied die Möglichkeit der vorherigen Anhörung
eingeräumt werden. Der Vereinsausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und sollte nach Möglichkeit
mit Einschreibebrief erfolgen.
2.
Neben dem Vereinsausschluss können eine Verwarnung und ein zeitlich begrenztes Betretungsverbot der Vereinsanlagen
durch den Vorstand verhängt werden. Auch hierüber kann dem Mitglied auf Antrag eine Anhörung
eingeräumt werden.
3.
Über eine evt. Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand oder auf schriftlichen Antrag die Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Vereinsaufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist
Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden
einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Jugendversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch
den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, in Vereinsaushängekästen sowie
durch die lokalen Presseorgane. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine
Frist von mindestens drei Wochen liegen.
2.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen folgende Punkte enthalten:
a. Geschäftsbericht des Vorstandes
b. Kassenbericht
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahl des Vorstandes, wenn dies erforderlich ist
f. Wahl der Kassenprüfer
g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h. Ggf. Festsetzung / Änderung der Mitgliedsbeiträge
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
diese schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
4.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder und beim Verein angestellte
Übungsleiter können an der Versammlung als Gäste teilnehmen.
5.
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Evt. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen
bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
6.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand
des Vereines eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder
mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
7.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 9 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand. Der geschäftsführende
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und
dem Jugendleiter. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, sowie den anderen
gewählten Vorstandsmitglieder (wie z.B. Abteilungsleiter, Pressewart, Platz- und Gerätewart, Platzkassierer und
Beisitzer).
2.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist
der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Zur Abstimmung
kann, nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit), der Vorstand komplett
gewählt werden.
3.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt
wird.
4.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
5.
Zu den Hauptaufgaben des Vorstandes gehören:
a. Durchführung / Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Bewilligung von Ausgaben
c. Vorbereitung / Organisation von Veranstaltungen
d. Einstellung / Beschäftigung / Entlassung von Übungsleitern
e. Beratung und Beschlussfassung über Anträge
f. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitglieder
6.
Der Vorstand kann sich zur Bewältigung der vielfältigen und unterschiedlichen Vereinsaufgaben einer auf den
jeweiligen Aufgabenbereich angepassten Aufgabenverteilung bedienen. Zudem kann der geschäftsführende
Vorstand aufgrund einer zeitlichen Dringlichkeit Ausgaben ohne Beschluss des Gesamtvorstandes bewilligen,
wenn dies die finanzielle Lage zulässt.
§ 10 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und als sein Stellvertreter der 2. Vorsitzende. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
§ 11 Jugend des Vereins
1.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der
Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
2.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
§ 12 Abteilungen
1.
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet
werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht und somit dem Gesamtvorstand angehört. Auch den
gebildeten Abteilungen kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung das Recht zur Selbstverwaltung
eingeräumt werden.
2.
Über zusätzliche Abteilungsbeiträge und deren Verwendung entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 13 Ausschüsse / Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder
vom Vorstand berufen oder von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen einschließlich ihrer Ausschüsse sind zu
protokollieren. Eine Durchschrift des Protokolls erhält jedes Vorstandsmitglied zur Kontrolle und ist vom
Protokollführer zu unterzeichnen. Änderungen oder nicht verständliche Ausführungen sind in einem der darauf
folgenden Protokolle zu präzisieren.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kasse / Buchhaltung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassen- und Buchführung die Entlastung des Vorstandes. Eine Wiederwahl
der Kassenprüfer ist zulässig. Den gewählten Kassenprüfern sind die erforderlichen Unterlagen mindestens
1 Woche vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.
§ 16 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit
von drei Vierteln seiner Vorstandsmitglieder beschlossen hat oder von zwei Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist
eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
5.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallen seine Anlagen und sein Vermögen
an die Zivilgemeinde Oberfell mit der Zweckbestimmung, dass diese unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sportes verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Oberfell, den 06.03.2005
Hans- Jürgen JÄGER Walter Uhrmacher
Protokollführer 1. Vorsitzender